Wiederholt geben Auftraggeber in Ausschreibungen von Architekturwettbewerben eine „Obergrenze“ der Baukosten oder Bauwerkskosten vor, die die Bieter (Wettbewerbsteilnehmer) mit der Abgabe ihrer Wettbewerbsarbeiten bestätigen müssen, und halten oftmals fest, dass „die Kostenobergrenze keine Schwankungsbreite nach oben zulässt“. Verschärft wird diese Bestimmung des Auftraggebers noch dadurch, dass der Wettbewerbsgewinner im Verhandlungsverfahren vertraglich verpflichtet wird, dieses maximale Budget bei der Bauausführung zwingend einzuhalten und Umplanungen zum Erreichen des Kostenziels ohne gesonderte Vergütung vorzunehmen.
Heinz Priebernig, derPlan Nº 55 Februar 2022
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